Die Angebotsfrist im offenen Verfahren hat, wie auch im klassischen Bereich, mindestens 52 Tage zu betragen. Eine Verkürzung der Frist auf 22 Tage ist gem § 224 Abs 2 BVergG dann möglich, wenn der Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung (siehe zu dieser näher Rz 796, 798, 827, 1106, 1132) veröffentlicht hat. Diese Regelung entspricht § 61 BVergG, der im klassischen Bereich eine Verkürzung der Angebotsfrist auf 22 Tage bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach Vorinformation vorsieht.

