§ 223 Abs 1 BVergG, der die Dauer der Frist für die Übermittlung jener Unterlagen an interessierte Unternehmer, die nicht schon ab der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung auf elektronischem Weg frei zugänglich waren, mit sechs Tagen festsetzt, stimmt mit der korrespondierenden Bestimmung des § 58 Abs 1 BVergG überein. Die Frist für die Erteilung zusätzlicher Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen im Sektorenbereich gem § 223 Abs 2 BVergG entspricht ebenfalls jener des klassischen Bereichs.

