Schwellenwert
Wie der klassische Bereich gliedert sich auch der Sektorenbereich in einen Ober- und Unterschwellenbereich. Erreicht der geschätzte Wert eines Auftrags im Sektorenbereich die in § 180 Abs 1 BVergG genannten Schwellenwerte nicht, so ist er im Unterschwellenbereich zu vergeben, anderenfalls im Oberschwellenbereich.
