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3.12.2.2. Besondere Ausnahmebestimmungen für den Sektorenbereich

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

1761
Zusätzlich zu jenen Ausnahmetatbeständen, die eine Entsprechung im klassischen Bereich finden, normiert § 175 BVergG weitere spezifische Ausnahmen für den Sektorenbereich:

1762
§ 175 Z 14 BVergG – Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte:

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