Die Regelungen über die Berechnung des geschätzten Auftragswerts im Sektorenbereich entsprechen jenen des klassischen Bereichs. Unterschiede finden sich nur dort, wo sie sich zwangsläufig aus sektorenspezifischen Besonderheiten ergeben. So bezieht sich etwa im Sektorenbereich § 182 BVergG anders als die korrespondierende Bestimmung des § 14 BVergG nur auf Bauaufträge und erfasst nicht auch Baukonzessionsverträge. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Letztere im Sektorenbereich nur einem sehr eingeschränkten Regelungsregime unterliegen. Auf den (geschätzten) Auftragswert wird bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen im Sektorenbereich nur insoweit abgestellt, als angeordnet ist, dass Baukonzessionen grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben sind „soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint“ (vgl § 177 Abs 1 BVergG; siehe dazu näher Punkt 3.12.9.10.).

