Pflichtversicherung
Wenngleich grundsätzlich bei jeder Unterbrechung der Pflichtversicherung eine Ab- und Wiederanmeldung (d.h. Änderungsmeldung) zu erstatten ist, gibt es doch zwei sich aus § 57 Abs. 1 ASVG ergebende Ausnahmen, bei denen die Abmeldung und Wiederanmeldung unterbleiben können. Abmeldung und Wiederanmeldung wären hier überflüssige Arbeit.
