vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Meldeerleichterungen (Krankenstand und Mutterschaft) (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

Pflichtversicherung

73
Wenngleich grundsätzlich bei jeder Unterbrechung der Pflichtversicherung eine Ab- und Wiederanmeldung (d.h. Änderungsmeldung) zu erstatten ist, gibt es doch zwei sich aus § 57 Abs. 1 ASVG ergebende Ausnahmen, bei denen die Abmeldung und Wiederanmeldung unterbleiben können. Abmeldung und Wiederanmeldung wären hier überflüssige Arbeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte