Pflichtversicherung
Alle (echten) Anmeldungen sind (nachweislich)
spätestens vor Arbeitsantritt zu erstatten, nicht nur bei Vollversicherung, sondern auch bei Teilversicherung, z.B. bloß geringfügig Beschäftigten oder bei nur fallweiser Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze.