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G. Anmeldungen, Änderungsmeldungen, Meldefristen und Meldeformen (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

Pflichtversicherung

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Alle (echten) Anmeldungen sind (nachweislich) spätestens vor Arbeitsantritt zu erstatten, nicht nur bei Vollversicherung, sondern auch bei Teilversicherung, z.B. bloß geringfügig Beschäftigten oder bei nur fallweiser Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze.

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