1. Datenschutzbeauftragte
Datenschutz
Wann ein Datenschutzbeauftragter von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zu benennen (zu bestellen) ist, ergibt sich aus Art. 37 DS-GVO.Erforderlich ist dies nur, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die infolge ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (Abs. 1 lit. b). Lit. a und c werden in der Wirtschaft nicht greifen. Das Gros der Unternehmen und Arbeitgeber wird daher keinen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben. Wer dies ohne Rechtspflicht dennoch tut, wird in der Vertragsgestaltung eher vorsichtig sein, auch hinsichtlich der Rechtsstellung.

