Sowohl die EU-Whistleblower-
RL 2019/1937 (EU) als auch das grds. seit 25. 2. 2023 in Kraft stehende
Umsetzungsgesetz HSchG Art. 1 BGBl 2023/6 mit 28 §§ auf 17 BGBl-Seiten sind als
komplexe mehrschichtige Materie nicht leicht zu verstehen. Auch für Arbeitsrechtskundige zunächst nicht. Im Folgenden geht es darum,
über wichtige Bestimmungen, soweit diese für private Unternehmen gelten, von diesen zu implementieren und organisatorisch zu betreuen sind, in diese Materie fassbar einzusteigen. Neben den Zwecken und Geltungsbereichen geht es um die
Vorgangsweisen bei Hinweisgebungen samt Identitäts- und Datenschutz sowie die
ungewöhnlich starken Sanktionen bei Vergeltungsmaßnahmen.