1. Grundlagen: Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich, Begriffe
Betriebsrat
Datenschutz
Die DS-GVO bzw. DSGVO hat ausschließlich die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1). Im Arbeitsrecht geht es daher um personenbezogene Arbeitnehmerdaten.
