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B. Regelungsüberblick zum novellierten österreichischen Datenschutzgesetz (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

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Dieses Gesetz enthält, neben einer Präzisierung zur Berichtigung oder Löschung automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogenen Daten (§ 4), Bestimmungen zur Rechtsstellung der Datenschutzbeauftragten (§ 5), zum Datengeheimnis (§ 6) sowie zur Einrichtung und zu den Befugnissen der unabhängigen Datenschutzbehörde (§§ 11 [Verhältnismäßigkeitsgebot samt Möglichkeit zu Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnung], 18 bis

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22), zur Beschwerdezuständigkeit der Datenschutzbehörde (§ 22 Abs. 4 und 5, §§ 24 und 25) und zur Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Datenschutzbehörde (§§ 22 und 27), schließlich Haftungs- und Schadenersatzpflichten wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das DSG (§ 29) sowie die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen wegen mangelnder Überwachung oder Kontrolle durch Vertretungs- oder Entscheidungsberechtigte oder Kontrollbefugte, außer es wurde für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt (§ 30), weiters besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde (§ 33).

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