Dieses Gesetz enthält, neben einer Präzisierung zur Berichtigung oder Löschung automationsunterstützt verarbeiteter personenbezogenen Daten (§ 4), Bestimmungen zur Rechtsstellung der Datenschutzbeauftragten (§ 5), zum Datengeheimnis (§ 6) sowie zur Einrichtung und zu den Befugnissen der unabhängigen
Datenschutzbehörde (§§ 11 [Verhältnismäßigkeitsgebot samt Möglichkeit zu Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnung], 18 bis
<i>Schrank</i>, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (96. Lfg 2025) Regelungsüberblick zum novellierten österreichischen Datenschutzgesetz, Seite 2 Seite 2
22), zur
Beschwerdezuständigkeit der Datenschutzbehörde (§ 22 Abs. 4 und 5, §§ 24 und 25) und zur Beschwerdemöglichkeit an das
Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Datenschutzbehörde (§§ 22 und 27), schließlich
Haftungs- und Schadenersatzpflichten wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das DSG (§ 29) sowie die Möglichkeit der Verhängung von
Geldbußen gegen juristische Personen wegen mangelnder Überwachung oder Kontrolle durch Vertretungs- oder Entscheidungsberechtigte oder Kontrollbefugte, außer es wurde für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt (§ 30), weiters
besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde (§ 33).