Nachtschwerarbeit
Zur Ermöglichung der Nachtschwerarbeitsmeldungen (Art. VIII NSchG) und der jährlichen Meldung der Schwerarbeitszeiten (§ 5 SchwerarbeitsVO) muss der Beschäftiger seit 2013 jeweils den Überlasser von sich aus rechtzeitig informieren. Diesen trifft dann eine schriftliche Folge-Informationspflicht an die betroffenen Arbeitnehmer.
