vorheriges Dokument
nächstes Dokument

D. Besondere Informations- und Meldepflichten des Beschäftigers (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

Nachtschwerarbeit

29
Zur Ermöglichung der Nachtschwerarbeitsmeldungen (Art. VIII NSchG) und der jährlichen Meldung der Schwerarbeitszeiten (§ 5 SchwerarbeitsVO) muss der Beschäftiger seit 2013 jeweils den Überlasser von sich aus rechtzeitig informieren. Diesen trifft dann eine schriftliche Folge-Informationspflicht an die betroffenen Arbeitnehmer.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte