Überlassene Arbeitskräfte zählen für alle
Zahlengrenzen der Betriebsverfassung (Betriebsratsmandate, Freistellungsgrenzen) und gelten grundsätzlich auch als aktiv (und passiv)
wahlberechtigt (vgl. LE-AS 22.1.5.Nr.6, bloß
stichtagsabhängige Zählung, so aktuell OGH LE-AS 22.3.3.Nr.2 für die Mandatszahl, auch wenn im Überlasserbetrieb ein Betriebsrat besteht, da für den Überlasser- wie für Beschäftigerbetrieb Vertretungsbedarf besteht).