Arbeitskräfteüberlassung
Nach § 10 Abs. 6 AÜG muss der Beschäftiger überlassenen Arbeitskräften direkten Zugang zu den betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitnehmern gewähren, außer eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (m.E. z.B. bei eher kürzeren Beschäftigungen hinsichtlich längerfristiger Krankenzusatzversicherungen gut denkbar).
