Zu diesem Themenkreis gelten seit 1. 5. 2010 die EG-VO 883/2004 und 987/2009. Die EG-VO haben absoluten Anwendungsvorrang. Anderes Recht darf nicht angewendet werden, auch § 3 ASVG nicht. Abweichungen nur mit Ausnahmebewilligung der beteiligten Staaten (Art. 16)!Entsendung

