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E. Unverhältnismäßige arbeitsrechtliche Verwaltungsstrafen? (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

Kumulationsprinzip je Arbeitnehmer

unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

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2019 entschied der EuGH in aufsehenerregenden arbeitsrechtlichen Verwaltungsstraffällen – im Kontext grenzüberschreitender Aufträge, in denen über kumuliert extrem hohe Verwaltungsstrafen nach dem AuslBG (vermeintlich illegale Ausländerbeschäftigung) und dem damaligen AVRAG: fehlendes Vorort-Bereithalten von Lohnunterlagen durch den Werkbesteller als vermeintlicher Beschäftiger grenzüberschreitend aus Kroatien überlassener Arbeitnehmer des mit Werkleistungen beauftragten Subunternehmens (trotz Nichtvorliegens strafbaren Lohndumpings) – auf EU-Widrigkeit und Unanwendbarkeit aller vier bekämpften Bestimmungen des VStG (unbegrenzte Kumulation je Arbeitnehmer, nicht unterschreitbare Mindeststrafbeträge, Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen, Verdoppelung des Kostenbeitrages an die Republik bei erfolgloser Beschwerde) wegen unverhältnismäßigen Eingriffs in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (EuGH 12. 9. 2019, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 [Maksimovic, Köfler, Leitner, Schönbeck, Semper gg. BH Murtal], LE-11.14.1.Nr.4).

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