66.3.1.Nr.4
§ 87 Abs. 1 und 5 ASGG
§ 272 ZPO
§ 482 Abs. 2 ZPO
1. Hat das Berufungsgericht behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz, wonach von Amts wegen ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie beizuziehen gewesen wäre und das Erstgericht seine Erörterungspflicht verletzt hätte, verneint, können diese in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden.

