66.3.1.Nr.3
§ 482 Abs. 2 ZPO
1. Mit der Berufung neu vorgelegte Urkunden (hier: zum Nachweis des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls) sind unbeachtlich, weil auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen nach dem ASGG ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs. 2 ZPO gilt.

