66.3.1.Nr.2
§ 272 ZPO
1. Ob noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, wenn angebliche Verfahrensmängel erster Instanz vom Berufungsgericht verneint wurden.
66.3.1.Nr.2
§ 272 ZPO
1. Ob noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, wenn angebliche Verfahrensmängel erster Instanz vom Berufungsgericht verneint wurden.
