66.3.1.Nr.1
§ 8 Abs. 3 AlVG
§ 272 ZPO
1. § 8 Abs. 3 AlVG, wonach die ärztlichen Gutachten des AMS und der Sozialversicherungsträger, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, „gegenseitig“ anzuerkennen sind, bindet die Gerichte nicht.

