65.12.1.Nr.1
§ 4 ZustG
§ 7 ZustG
§ 16 Abs. 1, 2 und 5 ZustG
1. Für jede der in § 4 ZustG genannten Abgabestellen, also auch für die Wohnung des Empfängers, ist zur Wirksamkeit einer Urteilszustellung Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

