65.11.2.Nr.1
§ 6 Abs. 1 AngG
§ 1153 ABGB
§ 1155 ABGB
§ 381 Z 2 EO
1. Auch Feststellungsbegehren, die keiner Zwangsvollstreckung unterliegen, können durch Provisorialmaßnahmen gesichert werden, wenn hinter dem Feststellungsbegehren bedingte oder zukünftige Leistungsansprüche stecken.

