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OGH 3.11.1999, 9 ObA 147/99d

1. LfgJuni 2000

65.10.1.Nr.1

1. Für Vermögensdelikte besteht eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000,- oder S 500.000,- feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000,- oder S 500.000,-.

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