65.9.1.Nr.1
§ 75 Z 3 ZPO
§ 85 ZPO
1. Bei bedingten Vergleichen kann die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden.
65.9.1.Nr.1
§ 75 Z 3 ZPO
§ 85 ZPO
1. Bei bedingten Vergleichen kann die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden.
