65.8.3.Nr.2
§ 3 GlBG
§ 4 GlBG
§ 530 Abs. 1 Z 7 ZPO
1. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen.
65.8.3.Nr.2
§ 3 GlBG
§ 4 GlBG
§ 530 Abs. 1 Z 7 ZPO
1. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen.
