65.8.3.Nr.1
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Wenngleich mit Aufhebung der (ersten) Entscheidung der Berufungskommission durch den VwGH rückwirkend die Rechtskraft der Zustimmung des Behindertenausschusses beseitigt ist, macht die abermaliger Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Zustimmung des Behindertenausschusses wieder voll wirksam.

