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Nachträgliche Gutachtensentscheidung der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission - OGH 24.5.2023, 8 ObA 32/23y

70. LfgOktober 2023

65.8.2.Nr.2

§ 530 Abs. 1 Z 7 ZPO
§ 61 GlBG
§ 20 Abs. 5a B-GlBG
Art. 6 MRK

1. In gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots hat sich das Gericht mit einem “Gutachten„ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen (§ 61 GlBG und § 20 Abs. 5a B-GlBG).

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