65.7.3.Nr.4
§ 54 Abs. 2 ASGG
1. Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet.
65.7.3.Nr.4
§ 54 Abs. 2 ASGG
1. Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein Feststellungsinteresse begründet.
