65.7.3.Nr.3
§ 54 Abs. 2 und 4 ASGG
1. Da es dem Antragsgegner im Verfahren nach § 54 Abs. 2 ASGG verwehrt ist, den Sachverhalt zu ergänzen oder zu bestreiten, oder im Verfahren selbst einen Gegenantrag zu stellen, steht ihm die Möglichkeit offen, auf Basis eines anderen (ergänzten) Sachverhaltes einen in seinem Interesse gelegenen eigenen Feststellungsantrag zu stellen.

