65.7.3.Nr.2
§ 54 Abs. 2 ASGG
1. In einem Verfahren nach § 54 Abs. 2 ASGG ist es dem Antragsgegner verwehrt, dem Antrag durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichteten Gegenantrag entgegen zu treten.
65.7.3.Nr.2
§ 54 Abs. 2 ASGG
1. In einem Verfahren nach § 54 Abs. 2 ASGG ist es dem Antragsgegner verwehrt, dem Antrag durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichteten Gegenantrag entgegen zu treten.
