65.7.1.Nr.2
§ 54 Abs. 2 ASGG
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein rechtliches Feststellungsinteresse begründet.
65.7.1.Nr.2
§ 54 Abs. 2 ASGG
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Ein Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG muss einen Sachverhalt enthalten, der ein rechtliches Feststellungsinteresse begründet.
