65.7.1.Nr.1
§ 54 Abs. 2 ASGG
§ 10 Abs. 1 AÜG
1. Auch für den Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG muss - wie für die Feststellungsklage nach § 228 ZPO - ein rechtliches Interesse (Feststellungsinteresse) bestehen.
65.7.1.Nr.1
§ 54 Abs. 2 ASGG
§ 10 Abs. 1 AÜG
1. Auch für den Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG muss - wie für die Feststellungsklage nach § 228 ZPO - ein rechtliches Interesse (Feststellungsinteresse) bestehen.
