65.6.7.Nr.3
Art 119 EG-Vertrag
Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG
1. Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben.

