65.6.7.Nr.2
§ 45 Abs. 1 ASGG
§ 508 Abs. 1, 2 und 3 ZPO
§ 508a Abs. 2 ZPO
1. Ein an das Berufungsgericht gerichteter Antrag, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs. 3 ZPO in eine Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt.

