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OGH 30.6.1999, 9 ObA 160/99s

1. LfgJuni 2000

65.6.7.Nr.1

§ 519 Abs. 2 ZPO

1. Der OGH kann gemäß dem auch in Arbeitsrechtssachen anwendbaren § 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann.

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