65.6.7.Nr.1
§ 519 Abs. 2 ZPO
1. Der OGH kann gemäß dem auch in Arbeitsrechtssachen anwendbaren § 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann.

