65.6.2.Nr.6
§ 46 Abs. 1 und 3 Z 1 ASGG
1. Wenn die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig ist, weil beide Streitteile von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne die auf Grund der Schwangerschaft erforderliche gerichtliche Genehmigung ausgehen, und ist Verfahrensgegenstand für die Höhe der eingeklagten Kündigungsentschädigung ausschließlich die Frage, ob ein befristetes (§ 10a MSchG) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, liegt kein Fall des § 46 Abs. 3 Z 1 ASGG vor.

