65.6.2.Nr.4
§ 46 Abs. 3 Z 1 ASGG
1. War im Berufungsverfahren als Haupt- oder Vorfrage noch strittig, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde, ist die Revision iSd § 46 Abs. 3 Z 1 ASGG auch dann zulässig, wenn diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

