65.6.2.Nr.2
§ 46 Abs. 3 Z 1 ASGG
1. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne von § 46 Abs. 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist.

