65.6.1.Nr.15
§ 502 Abs. 1 ZPO
§ 29 ArbVG
1. Liegt kein unvertretbares Auslegungsergebnis vor und hat die Auslegung für künftige Fälle keine Auswirkungen, ist die Revision auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

