65.6.1.Nr.14
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Geht die Auslegung einer KollV-Bestimmung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus, ist die Revision grundsätzlich zulässig.
65.6.1.Nr.14
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Geht die Auslegung einer KollV-Bestimmung in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus, ist die Revision grundsätzlich zulässig.
