65.6.1.Nr.12
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Liegt kein Fall des § 46 Abs. 3 ASGG vor, stellt die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision eine offenbare Unrichtigkeit dar, die vom Berufungsgericht nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss.

