65.6.1.Nr.11
§ 46 Abs. 1 ASGG
§ 1151 ABGB
1. Die für ein echtes Dienstverhältnis maßgeblichen Bestimmungsmerkmale persönlicher Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen.

