65.6.1.Nr.9
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Ob die Richtlinie 89/391 EWG unmittelbar anzuwenden ist und alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften dazu verpflichtet sind, bildet keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs. 1 ASGG, wenn es um die Anwendung des § 333 ASVG geht, da aus deren Art 5 Abs. 4 nämlich kein Verbot des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG abgeleitet werden kann, wie der OGH zu 8 ObA 324/98z bereits entschieden hat.

