65.6.1.Nr.4
§ 46 Abs. 1 ASGG
§ 2 Abs. 1 und 4 EFZG
1. Liegt zu einer Rechtsfrage nur eine Entscheidung des OGH vor, die in der Lehre auf Ablehnung gestoßen ist (hier 8 ObA 2132/96d) und gegen die der Revisionswerber beachtliche Argumente ins Treffen führt, ist die außerordentliche Revision gemäß § 46 Abs. 1 ASGG zulässig.

