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OGH 21.10.1998, 9 ObA 253/98s

1. LfgJuni 2000

65.6.1.Nr.3

§ 46 Abs. 1 ASGG

1. Liegen die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision nicht vor, ist ein unrichtig als „ordentliche“ Revision bezeichnetes Rechtsmittel als außerordentliche Revision (§ 45 Abs. 1 ASGG) zu behandeln.

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