65.6.1.Nr.3
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Liegen die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision nicht vor, ist ein unrichtig als „ordentliche“ Revision bezeichnetes Rechtsmittel als außerordentliche Revision (§ 45 Abs. 1 ASGG) zu behandeln.
65.6.1.Nr.3
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Liegen die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision nicht vor, ist ein unrichtig als „ordentliche“ Revision bezeichnetes Rechtsmittel als außerordentliche Revision (§ 45 Abs. 1 ASGG) zu behandeln.
