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OGH 8.6.1998, 8 ObA 98/98i

1. LfgJuni 2000

65.6.1.Nr.2

§ 46 Abs. 1 ASGG

1. Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten das Berufungsgericht nicht zuständig. Diesbezüglich bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.

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