65.6.1.Nr.2
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten das Berufungsgericht nicht zuständig. Diesbezüglich bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.

