65.6.1.Nr.1
§ 46 Abs. 1 ASGG
1. Eine krasse Verkennung der Rechtslage liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht aufgrund entsprechender Feststellungen im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung zur Ansicht gelangte, dass ein Arbeitnehmer, der durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen, vor allem im Hinblick auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen in einem Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann, als leitender Angestellter anzusehen sei.

