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Ergänzende Feststellungen ohne Beweiswiederholung? - OGH 24.5.2023, 8 ObA 20/23h

70. LfgOktober 2023

65.5.2.Nr.3

§ 488 ZPO

1. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist gegeben, wenn das Berufungsgericht ohne andere Feststellungen zu treffen und ohne eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung vorzunehmen seiner rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrundelegt, der vom Erstgericht nicht festgestellt wurde.

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