65.5.2.Nr.3
§ 488 ZPO
1. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist gegeben, wenn das Berufungsgericht ohne andere Feststellungen zu treffen und ohne eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung vorzunehmen seiner rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrundelegt, der vom Erstgericht nicht festgestellt wurde.

