65.6.1.Nr.5
§ 11 Abs. 14 UStG
1. Dass bei irriger Annahme der Parteien, es liege kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertrag vor, weshalb sie Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren, der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag einen Bestandteil des Bruttoentgelts bildet, ist angesichts 9 ObA 189/95 keine erhebliche Rechtsfrage.

