65.4.2.Nr.2
§ 87 ASGG
1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: fehlende prozessuale Anleitung der anwaltlich vertretenen Beklagten sowie Unterbleiben nicht beantragter Beweisaufnahmen), die das Berufungsgericht behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

